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Familienrecht ● Erbrecht ● Immobilienrecht

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Aktuelle Hinweise

Ehescheidung

Eine Ehe kann nur auf Antrag mindestens eines Ehegatten geschieden werden. Mindestens der Ehegatte, der den Ehescheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein.
Im Ehescheidungsverfahren kann ein Ehegatte grundsätzlich nur durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Anträge stellen.

Das Familiengericht hat mit dem Urteil über den Ehescheidungsantrag zugleich über die anhängigen Folgesachen zu entscheiden. Über Folgesachen hat es in der Regel zu entscheiden, wenn zumindest ein Ehegatte durch seine anwaltliche Vertretung eine Entscheidung beantragt. Werden keine Anträge zu Folgesachen gestellt, entscheidet das Gericht nur über den Ehescheidungsantrag und die von Amts wegen zu regelnden Folgesachen. Von Amts wegen ist in der Regel nur der Versorgungsausgleich zu regeln; ab dem 1.9.2009 gilt dies nur noch dann, wenn zwischen Eheschließung und Ehescheidungsantrag mindestens drei Jahre liegen.
Folgesachen, über die das Familiengericht auf Antrag entscheidet, sind Regelungen über nachehelichen Unterhalt, über den Unterhalt gemeinsamer Kinder, über die elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder, über den Umgang eines Ehegatten mit gemeinsamen Kindern, die Aufteilung des Hausrates, die Zuweisung der Ehewohnung; ab 1.9.2009 über den Versorgungsausgleich, wenn die Ehezeit drei Jahre nicht erreicht. 
Über diese Folgesachen ist in der Regel gleichzeitig mit dem Urteil über die Scheidung der Ehe zu entscheiden.

Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist und die Ehegatten mindestens seit einem Jahr getrennt leben. Das Familiengericht darf die Ehe nur dann scheiden, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehe gescheitert ist. Es reicht also auch nicht aus, wenn Ehegatten übereinstimmend erklären, dass sie seit einem Jahr getrennt leben, ihre Ehe als gescheitert betrachten und geschieden werden wollen.
Etwas anderes gilt in diesem Fall nur dann, wenn die Ehegatten dem Familiengericht zusätzlich eine Einigung mit ihrer Regelung über den nachehelichen Unterhalt, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat, und soweit gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, über den Kindesunterhalt, die elterliche Sorge und den Umgang vorlegen.
Grundsätzlich ändert die Ehescheidung an der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind nichts. Wenn die Ehegatten sich darüber einig sind, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben soll, reicht es also aus, wenn zumindest der antragstellende Ehegatte erklärt, dass kein Ehegatte hierzu einen Antrag stellen wird und der andere Ehegatte dies bestätigt. 

Wenn eine Einigung über die Folgesachen vorliegt, die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und übereinstimmend geschieden werden wollen, geht das Familiengericht davon aus, dass die Ehe gescheitert ist und es müssen ihm hierzu weder die näheren Gründe erläutert werden noch fragt es hierzu nach. Das gilt in der Regel auch, wenn die Eheleute seit drei Jahren getrennt leben und jedenfalls ein Ehegatte geschieden werden will. Dann wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, auch wenn die Eheleute keine Einigung über die Ehescheidungsfolgen vorgelegt haben oder sich über diese sogar streiten, oder der andere Ehegatte der Ehescheidung widerspricht.

Ich höre oft von neuen Mandanten oder Mandantinnen, die mich im laufenden Ehescheidungsverfahren beauftragen, dass sie vorher mit dem anderen Ehegatten einen gemeinsamen Anwalt hatten, aber unsicher geworden seien, ob der “gemeinsame Anwalt” wirklich auch ihre Interessen wahrnimmt. Die Verunsicherung besteht grundsätzlich zu Recht, denn es kann für Ehegatten in ihrem Ehescheidungsverfahren keinen gemeinsamen Anwalt geben. Ein Rechtsanwalt darf immer nur den einen und nicht auch den anderen Ehegatten vertreten, und zwar auch dann nicht, wenn die Ehegatten erklären, dass sie sich über alles einig sind und nur einen Anwalt gemeinsam beauftragen wollen.

Gleichwohl ist eine einverständliche Ehescheidung unter den oben genannten Voraussetzungen auch dann möglich, wenn nur der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten ist.  Allerdings muss die Einigung über den nachehelichen Unterhalt beurkundet sein und sollen auch die weiteren Regelungen vollstreckbar sein, was ihre öffentliche Beurkundung voraussetzt. D.h., dass auch bei einer einverständlichen Ehescheidung der Ehegatte, der auf eine eigene anwaltliche Vertretung im Ehescheidungsverfahren verzichten will, bei der Vereinbarung über die Folgesachen nicht auf anwaltliche Vertretung oder zumindest anwaltliche Beratung verzichten sollte, wenn er nicht Rechtsverluste, bzw. ihm nachteilige Regelungen in Kauf nehmen will. Das gilt im übrigen auch, wenn gemeinsamesImmobilieneigentum besteht und gemeinsame Schulden vorhanden sind. Hierüber kann das Familiengericht im Ehescheidungsverfahren ohnehin keine Entscheidung treffen. 

Die öffentliche Beurkundung der erforderlichen Vereinbarungen erfolgt durch Beurkundung durch einen Notar oder eine Notarin, der oder die zuvor nicht als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin mit der Sache befasst war oder durch übereinstimmende Erklärung der Ehegatten, die hierzu allerdings beide anwaltlich vertreten sein müssen, zu Protokoll des Familliengerichts im Ehescheidungsverfahren. Der Kindesunterhalt kann auch – kostenfrei – in einer Jugendamtsurkunde vollstreckbar durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten anerkannt werden.

Wenn keine Einigkeit über den Lebensmittelpunkt der Kinder oder den Umgang besteht, sollte eine Beratung des Jugendamtes in Anspruch genommen werden. Das Jugendamt ist zu Beratung der Eltern und Vermittlung zwischen ihnen beauftragt und kann erforderlichenfalls auch an weitere Beratungseinrichtungen verweisen oder Hilfen gewähren. Bevor das Familiengericht mit Streitigkeiten hierzu befasst wird, müssen die Eltern zunächst alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen, eine Einigung untereinander zu finden.

Eine Einigung über die Folgesachen ist grundsätzlich erstrebenswert und erspart beiden Ehegatten in der Regel nicht nur Kosten, sondern die Vergeudung von Lebenszeit mit oft nervenstrapazierenden Streitereien und einer in der Regel erheblichen Verlängerung des Ehescheidungsverfahrens. Eine Einigung über die Folgesachen ist in der Regel für beide Ehegatten entlastend und nimmt von gemeinsamen Kindern, die ohnehin von der Trennung ihrer Eltern in der Regel sehr getroffen sind, einen nicht unerheblichen Teil der ihrer seelischen Trennungslast. Für die gemeinsamen Kinder ist es insbesondere sehr wichtig, dass ihre Eltern sich noch mit Respekt und zumindest Höflichkeit, wenn nicht gar Freundlichkeit begegnen können. Auch wenn der Weg dahin oft für beide Seiten sehr steinig ist, führt er zu einem für alle Beteiligten erstrebenswerten Ziel.

Eine Einigung setzt voraus, dass beide Seiten diese als erstrebenswert erachten und grundsätzlich eine faire und angemessene Lösung wollen, auch wenn sie auf dem Weg dahin oft sehr verschiedener Meinung darüber sein werden, wie ein faires und angemessenes Ergebnis aussieht.

Ich unterstütze Sie gerne dabei, eine Einigung zu finden und ich schätze es sehr, wenn ich die Verhandlungen mit einem Kollegen oder einer Kollegin führen kann, der oder die den anderen Ehegatten kompetent vertritt. Das ist eine gute Voraussetzung , um eine Einigung zu erreichen.

Manchmal kommt eine Einigung aus den unterschiedlichsten Gründen nicht zu Stande. Dann streite ich für Sie “nach den Regeln der Kunst” bis zu einer gerichtlichen Entscheidung, behalte aber auf dem Weg dahin die Möglichkeit einer Einigung immer im Auge und soweit es sich anbietet, im Gespräch. Es gibt manchmal Fälle, in denen diese Möglichkeit gänzlich ausscheidet. Das ist bedauerlich, aber keine Katastrophe. Dann muss eben gestritten werden und das Familiengericht entscheiden.