Wenn ich den “Hut des Notars” aufsetze.

Als Notarin bin ich die unabhängige Trägerin eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege.
(§ 1 Bundesnotarordnung)
Zu meinem Amt als Notarin gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten.
Im Zusammenhang mit dem Vollzug von mir beurkundeter Willenserklärungen bin ich in der Regel auch als Notarin befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten. (vgl. § 24 Abs. 1 Bundesnotarordnung)
Bei meiner Tätigkeit als Notarin habe ich den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben.
Dabei bin ich verpflichtet, darauf zu achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. (vgl. § 17 Beurkundungsgesetz)

Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, habe ich die Bedenken mit den Beteiligten zu erörtern.
Habe ich Zweifel an der Wirksamkeit der gewünschten Vereinbarungen und bestehen die Beteiligten dennoch auf Beurkundung, habe ich dies und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Urkunde schriftlich festzuhalten. (vgl. § 17 Beurkundungsgesetz)
Ich bin verpflichtet, mich fortzubilden.

Ich habe eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus meiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die ich hafte, abgeschlossen und bin verpflichtet, diese zu unterhalten.
(vgl. § 19a Bundesnotarordnung)

Als Notarin habe ich ein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht.
Soweit meine Verschwiegenheitspflicht berührt ist, korrespondiert hierzu eine Zeugnisverweigerungspflicht.