Als Rechtsanwältin und Notarin übe ich den freien Beruf der Rechtsanwältin und das öffentliche Amt der Notarin aus. Das ist in Berlin so geregelt. Hier gibt es das sogenannte Anwaltsnotariat. In Berlin kann nur Notarin oder Notar werden, wer bereits als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Berlin zugelassen ist und die weiteren zusätzlichen Anforderungen erfüllt.Wenn ich als Rechtsanwältin tätig werde, unterliege ich dem für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen geltenden Berufsrecht. Wenn ich als Notarin tätig werde, unterliege ich dem für Notare und Notarinnen geltenden Berufsrecht.
Niemals werde ich gleichzeitig oder in derselben Angelegenheit sowohl als Rechtsanwältin als auch als Notarin für Sie tätig.
Das ist Anwaltsnotaren und Anwaltsnotarinnen nach dem Berufsrecht beider Berufe untersagt. Nehme ich eine Handlung vor, die der Vorbereitung oder Durchführung notarieller Amtsgeschäfte nach der Bundesnotarordnung dient oder werde ich betreuend auf dem Gebiete der vorsorgenden Rechtspflege tätig, so werde ich als Notarin tätig, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und zulässig ist. In den übrigen Fällen werde ich als Rechtsanwältin tätig.
(vgl. § 24 Abs.2 Bundesnotarordnung) Deshalb werde ich dies in Zweifelsfällen rechtzeitig ansprechen und eine Klärung herbeiführen, “unter welchem Hut” meine Tätigkeit als Notarin oder als Rechtsanwältin gewünscht, bzw. geboten ist.
Auf die näheren Bestimmungen der beiden Berufsrechte verweise ich im Impressum.
Einige der wesentliche Grundsätze des Berufsrechts beider Berufe, die für Sie wichtig sind, will ich auf dieser Seite nennen.

Wenn ich den “Hut des Notars” aufsetze.
Als Notarin bin ich die unabhängige Trägerin eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege.
(§ 1 Bundesnotarordnung)
Zu meinem Amt als Notarin gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten.
Im Zusammenhang mit dem Vollzug von mir beurkundeter Willenserklärungen bin ich in der Regel auch als Notarin befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten. (vgl. § 24 Abs. 1 Bundesnotarordnung)
Bei meiner Tätigkeit als Notarin habe ich den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben.
Dabei bin ich verpflichtet, darauf zu achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. (vgl. § 17 Beurkundungsgesetz)
Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, habe ich die Bedenken mit den Beteiligten zu erörtern.
Habe ich Zweifel an der Wirksamkeit der gewünschten Vereinbarungen und bestehen die Beteiligten dennoch auf Beurkundung, habe ich dies und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Urkunde schriftlich festzuhalten. (vgl. § 17 Beurkundungsgesetz)
Ich bin verpflichtet, mich fortzubilden.
Ich habe eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus meiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die ich hafte, abgeschlossen und bin verpflichtet, diese zu unterhalten.
(vgl. § 19a Bundesnotarordnung)
Als Notarin habe ich ein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht.
Soweit meine Verschwiegenheitspflicht berührt ist, korrespondiert hierzu eine Zeugnisverweigerungspflicht.

Wenn ich den “Hut des Rechtsanwalts” aufsetze.
Als Rechtsanwältin bin ich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
Ich übe einen freien Beruf aus.
Meine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
Als Rechtsanwältin bin ich die berufene unabhängige Beraterin und Vertreterin in allen Rechtsangelegenheiten.
(vgl. §§ 1und 2 Bundesrechtsanwaltsordnung)
Ich darf keine Bindungen eingehen, die meine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
Ich bin zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was mir in Ausübung meines Berufes bekannt geworden und nicht offenkundig ist oder seiner Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf.
Ich darf mich bei meiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten, d.h. ich darf nicht wissentlich die Unwahrheit für meine Mandanten vortragen oder mich über Dritte herabsetzend äußern, wenn sie durch ihr Verhalten hierzu keinen Anlass gegeben haben.
Ich darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
Ich bin bei der Behandlung der mir anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet.
Fremde Gelder habe ich unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
Ich bin verpflichtet, mich fortzubilden.
(vgl. § 43a Bundesrechtsanwaltsordnung)
Ich habe eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus meiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflicht-gefahren für Vermögensschäden abgeschlossen und bin verpflichtet, die Versicherung während der Dauer meiner Zulassung aufrechtzuerhalten.
(vgl. § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung)
Als Rechtsanwältin habe ich ein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht. Soweit meine Verschwiegenheitspflicht berührt ist, korrespondiert hierzu eine Zeugnisverweigerungspflicht.
Sabine Seip
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht
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