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Familienrecht ● Erbrecht ● Immobilienrecht

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Aktuelle Hinweise

Nützlich zu wissen vor:

Abschluss eines notariellen Ehevertrages mit Gütertrennung

Ein Ehegatte haftet für Schulden des anderen Ehegatten auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft i.d.R. nicht, es sei denn, er hat sich für diese verbürgt oder als Gesamtschuldner verpflichtet. Wenn dies der Fall ist, schützt ihn aber auch die Vereinbarung der Gütertrennung nicht vor der Inanspruchnahme durch die GläubigerInnen des anderen Ehegatten.

Erstellen einer Patientenverfügung:

Unabhängig davon, ob und mit welchen Ärzten Sie sich zunächst beraten, ist es sinnvoll, sich mit den Situationen, in denen Dritte mit Ihrer Patientenverfügung umgehen müssen, zu bedenken und zu überlegen und zu entscheiden, welche Regelungen Sie für sich selbst treffen wollen. Dabei könnte Ihnen zum Beispiel die Broschüre des Bundesministeriums für Justiz zur Patientenverfügung hilfreich sein, die Sie auch >>>hier<<< direkt downloaden können. Wenn Sie mit der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht zugleich auch eine Generalvollmacht erteilen wollen, kann eine notarielle Beurkundung erforderlich sein, damit von der Generalvollmacht auch umfassend Gebrauch gemacht werden kann.

Regelung der letzten Dinge / Erstellen einer letztwilligen Verfügung mit Auslandsbezug

Seit dem 17. August 2015 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung.
Sie regelt für Todesfälle mit grenzüberschreitendem Bezug, welches nationale Recht auf den Erbfall anzuwenden und welcher Mitgliedstaat für Entscheidungen über den Erbfall zuständig ist.
Gegenüber dem bisher in Deutschland geltenden Recht wird die Frage nach dem anwendbaren Erbrecht bei internationalen Sachverhalten nicht mehr durch die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen, sondern beantwortet, sondern richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Das neue Recht gibt aber die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, eine Rechtswahl zu treffen. So kann z.B. der deutsche Pensionär mit Lebensmittelpunkt in Spanien, das Recht seiner Staatsangehörigkeit, also deutsches Recht wählen. Er muss dies allerdings rechtzeitig und wirksam tun. Die Rechtswahl bezieht sich künftig auf die gesamte Rechtsnachfolge. Rechtswahlerklärungen aus der Zeit vor dem 17. August 2015, die sich auf das unbewegliche Vermögen in Deutschland beschränken, bleiben zwar gem. Art. 83 Abs. 2 der Verordnung wirksam, wenn die Erklärung bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland abgegeben wurden. Es erscheint jedoch zumindest bei jedem etwaigen Auslandsbezug ratsam, alte Verfügungen von Todes wegen überprüfen zu lassen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
EuErbVO in deutscher Übersetzung >>>